Satzung

Förderverein des Kurfürst Salentin Gymnasium in Andernach
Salentinstraße 1b
56626 Andernach
Vertreten durch Dr. Christoph Thilmann

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen “Vereinigung der Freunde und Förderer des Staatlichen Kurfürst-Salentin Gymnasiums Andernach“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Zusatz “e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Andernach.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, die sich dem Kurfürst Salentin-Gymnasium besonders verbunden fühlen.
(2) Der Verein will die Zusammenarbeit zwischen Schule, Eltern und Bürgerschaft fördern sowie
Einrichtungen und Veranstaltungen des Kurfürst-Salentin-Gymnasiums unterstützen, die der geistigen
Fortbildung und körperlichen Ertüchtigung der Schüler dienen.
(3) Vorgesehen ist insbesondere die Gewährung von finanziellen Zuschüssen zu Gemeinschaftsveranstaltungen (z.B. Schulfeiern, Schülerkonzerte, Klassenausflüge, Schülerfahrten), die Anschaffung von Lehr- und
Anschauungsmaterial sowie Sportgeräten, deren Kosten nicht vom Schulträger übernommen werden, ferner
die Übernahme von Patenschaften.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
(5) Eingehende Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oderjuristische Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe sie selbst bestimmen.
Der Beitrag beträgt mindestens fünfzehn Euro jährlich.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitgliedes oder bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, und zwar durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt außerdem, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei
Jahre im Rückstand bleibt und trotz Mahnung, in welcher auf die Folge des Mitgliedschaftsverlustes
hingewiesen werden muss, den rückständigen Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des
Mahnschreibens zahlt.


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassenwart, einem
Schriftführer und einem oder mehreren Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des
Vereins berechtigt ist.
(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er bestimmt vor allem, ob und in welchem Umfang
Maßnahmen nach § 2 gefördert und unterstützt werden sollen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
dürfen Verpflichtungserklärungen gegenüber Dritten nur mit Zustimmung eines weiteren
Vorstandsmitgliedes abgeben; die Aufnahme von Krediten ist unzulässig.


§ 8 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu
berufen.
(2) Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als zwei Personen aus dem Vorstand aus, so ist die
Mitgliederversammlung einzuberufen und der Vorstand neu zu wählen.


§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet den Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Vorstand hat
jede teilnehmende Person eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
(4) Die Schulleiterin/der Schulleiter nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
(5) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Angelegenheiten des Vereins, die nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, werden durch Beschluss der
Mitgliederversammlung geregelt. Insbesondere obliegt ihr
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung mindestens jedes Jahr einmal einberufen. Die
Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies unter
Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem
stellvertretenden Vorsitzenden, hilfsweise von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(5) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Beschlüssen die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Die Art der Abstimmung regelt der Versammlungsleiter, falls nicht ein
Drittel der anwesenden Mitglieder etwas anderes verlangt.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihre Stimme schriftlich einem
anderen Mitglied übertragen, jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als zwei abwesende Mitglieder vertreten.
(7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur
Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an das Land Rheinland-Pfalz, das es unmittelbar und ausschließlich – entsprechend dem
ursprünglichen Zweck des Vereins – zugunsten des Kurfürst-Salentin-Gymnasiums, insbesondere für dessen
Schüler, zu verwenden hat.


Andernach, 23. Juni 1976, geändert am 15. November 2008, geändert am 30.9.2021