Förderverein des Kurfürst Salentin Gymnasium in Andernach
Salentinstraße 1b
56626 Andernach
Vertreten durch Marina Luxem

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen “Vereinigung der Freunde und Förderer des Staatlichen Kurfürst-Salentin-Gymnasiums Andernach e.V.“ und ist unter der VR-Nummer 10840 in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Andernach.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler/innen des Kurfürst-Salentin-Gymnasiums Andernach.  

(2) Der Verein will die Zusammenarbeit zwischen Schule, Eltern und Bürgerschaft fördern sowie Einrichtungen und Veranstaltungen des Kurfürst-Salentin-Gymnasiums unterstützen, die der geistigen Fortbildung und körperlichen Ertüchtigung der Schüler dienen.

(3) Vorgesehen ist insbesondere die Gewährung von finanziellen Zuschüssen zu Gemeinschafts­veran­stal­tungen und deren Teilhabe (z.B. Schulfeiern, Schülerkonzerte, Klassenausflüge, Schülerfahrten), die Anschaffung von Lehr- und Anschauungsmaterial sowie Sportgeräten, deren Kosten nicht vom Schulträger übernommen werden. 

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.  Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe sie selbst bestimmen.
Der Beitrag beträgt mindestens fünfzehn Euro jährlich.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet

   a) durch Tod des Mitgliedes oder bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit

   b) durch Austritt

   c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, und zwar durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt außerdem, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt und trotz Mahnung, in welcher auf die Folge des Mitgliedschaftsverlustes hingewiesen werden muss, den rückständigen Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Mahnschreibens zahlt.


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassenwart, einem Schriftführer und einem oder mehreren Beisitzern. 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. 

(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er bestimmt vor allem, ob und in welchem Umfang Maßnahmen nach § 2 gefördert und unterstützt werden sollen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter dürfen Verpflichtungserklärungen gegenüber Dritten nur mit Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes abgeben; die Aufnahme von Krediten ist unzulässig.


§ 8 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstands­mitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

(2) Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als zwei Personen aus dem Vorstand aus, so ist die Mitgliederversammlung einzuberufen und der Vorstand neu zu wählen.


§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Vorstand hat jede teilnehmende Person eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt. 

(4) Die Schulleiterin/der Schulleiter nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil. (5) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Angelegenheiten des Vereins, die nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Insbesondere obliegt ihr

   a) die Wahl des Vorstandes

   b) die Wahl der Kassenprüfer

   c) die Entlastung des Vorstandes

   d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung mindestens jedes Jahr einmal einberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, hilfsweise von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

(5) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Beschlüssen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Art der Abstimmung regelt der Versammlungsleiter, falls nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder etwas anderes verlangt.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihre Stimme schriftlich einem anderen Mitglied übertragen, jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als zwei abwesende Mitglieder vertreten.

(7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Die SALENTINER Andernach e.V.“, Salentinstr. 1b, 56626 Andernach, der es unmittelbar und ausschließlich – entsprechend dem ursprünglichen Zweck des Vereins – zugunsten des Kurfürst-Salentin-Gymnasiums, insbesondere für dessen Schüler, zu verwenden hat.


Andernach, 23.06.1976, geändert am 15.11.2008, geändert am 30.9.2021, geändert am 21.11.2024